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   LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20 E   

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LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20 E (https://dejure.org/2021,21926)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.07.2021 - 5 Sa 350/20 E (https://dejure.org/2021,21926)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 5 Sa 350/20 E (https://dejure.org/2021,21926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a BVerfGG, Artikel 9 Abs. 3 GG, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 3 GG, § 148 Abs. 1 ZPO, § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 93 a BVerfGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Arbeitsvorgang in einer Serviceeinheit der Strafjustizverwaltung nach dem TV-L Aussetzung des Verfahrens bei Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine laufende Verfassungsbeschwerde in der identischen Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • ArbG Stendal - 3 Ca 483/19
  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20 E
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20
    Das Verfahren wird ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 18.02.2021 (1 BvR 362/21) gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20) und (4 AZR 196/20), längstens bis zum 30.09.2022.

    Hierzu hat in vergleichbaren Fällen das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20) und (4 AZR 196/20) unter anderem ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit zum Tätigkeitsmerkmal erhoben haben.

    Diese Auslegung entspräche dem in den tariflichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien (BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, juris, Rn. 41 und 44).

    Die Beschwerdeführer beantragen festzustellen, dass die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 9 Abs. 3 GG und Artikel 9 Abs. 3 GG i. v. m. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 3 GG verletzen und aufzuheben sind.

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20
    Unter diesen Voraussetzungen sei eine Aussetzung möglich, wenn die Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) und dem Beschleunigungsgebot im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung als angemessen erscheinen ließen (ausführlich: BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19 (a) - Rn. 42 ff. m. w. N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 8 Sa 332/20

    Eingruppierung - Mitarbeiterin Serviceeinheit - Geschäftsstelle Arbeitsgericht

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20
    In einem vergleichbaren Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 337/20 - (Vorinstanz Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 8 Sa 332/20) hat das Bundesarbeitsgericht in der richterlichen Besetzung ..., ..., ... unter Bezugnahme auf ein gerichtliches Schreiben des Senats vom 27.04.2021 die Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO befristet bis zum 31.12.2022 ausgesetzt.
  • BAG - 4 AZR 263/20 (anhängig)

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 5 Sa 350/20
    In dem gerichtlichen Schreiben des Vorsitzenden des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 (zu 4 AZR 263/20) hat der Vorsitzende Richter am BAG ... ausgeführt, dass bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG in einem Parallelverfahren eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht komme.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.05.2022 - 3 Ta 29/22

    Verfahrensaussetzung - Vorgreiflichkeit - Beschleunigungsgrundsatz

    Es beruft sich dazu auf die Aussetzungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 (4 AZR 324/20 (A)) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 (5 Sa 350/20 E) sowie zuletzt auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2021 im Rechtsbeschwerdeverfahren 9 AZB 32/21.

    Die Verfahrensdauer stehe auch deshalb einer Aussetzungsentscheidung nicht entgegen, da entsprechend der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 im Berufungsverfahren 5 Sa 350/20 E spätestens im Berufungsverfahren vom Landesarbeitsgericht ausgesetzt werden würde.

    (7) Auch die Aussetzungsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 (4 AZR 324/20 (A)) und des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 (5 Sa 350/20 E) streiten nicht für die Auffassung des Arbeitsgerichts und des beklagten Landes.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.08.2021 - 3 Ta 45/21

    Aussetzung - anhängige Verfassungsbeschwerde - fehlerhafte Ermessensausübung -

    Bei einer auch nur befristeten Aussetzung bis zum 30. September 2022 (LAG Sachsen-Anhalt 13. Juli 2021 - 5 Sa 350/20 E zur Aussetzung eines Berufungsverfahrens) oder 31. Dezember 2022 (BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 9 zur Aussetzung eines Revisionsverfahrens) würde allein das erstinstanzliche Verfahren drei Jahre in Anspruch nehmen.

    (c) In die Abwägung mit einzubeziehen ist auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG 28. Juni 2021 - 4 AZR 324/20 (A), Rn. 9, 12) und auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in den bei ihnen bereits anhängigen Revisions- bzw. Berufungsverfahren nur eine befristete Aussetzung (LAG Sachsen-Anhalt 13. Juli 2021 - 5 Sa 350/20 E) bis zum 31. Dezember 2022 bzw. 30. September 2022 vorgenommen haben und ein Kammertermin im Berufungsverfahren voraussichtlich auch nicht vor dem 30. September 2022 stattfinden könnte, das Verfahren dann in jedem Fall ausgeschrieben wäre und dann das Landesarbeitsgericht entscheiden könnte, ob es das Berufungsverfahren aussetzt, sofern das Verfassungsbeschwerdeverfahren noch nicht beendet sein sollte.

    Die Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussetzungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2021 (5 Sa 350/20 E) und der dort in Bezug genommenen Aussetzungsentscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 26. März 2021 (13 Sa 1609/19).

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